top of page

Werde jetzt Mitglied im TuS

Lade dir hier den Mitgliedsantrag herunter. Auf diesem sind Alle relevanten Informationen enthalten.

Du kannst ihn am Computer ausfüllen, ausdrucken und ihn bei deinem Trainer oder in der Geschäftsstelle abgeben.

Satzung:

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Aufnahmeformular) stellt.

2. Mitglieder unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beitreten.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereines.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Rückständige Mitgliedsbeiträge müssen bis auf den Tag nachgezahlt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind grundsätzlich zur unentgeltlichen Benutzung sämtlicher Einrichtungendes Vereines sowie der Gerätschaften.

2. Sie können bei sämtlichen Abteilungen des Vereines mit Rücksichtnahme auf die Anordnungen der Abteilungsleitungen und der, für die einzelnen Abteilungen geltenden Regeln und Bestimmungen, Sport treiben und unter Beachtung ev. Umlagen oder Sonderbeiträge der Abteilungen.

3. Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören:

1. Pünktliche Beitragszahlung gemäß Satzung, sowie Beachtung derselben.

2. Leistung des vollen Schadenersatzes bei grobfahrlässiger oder mutwilliger Beschädigungdes Vereinsvermögens oder kommunaler Sportstätten bzw. Einrichtungen,die vom Verein benutzt werden.

§ 6 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.

2. Die jeweilige Beschlussfassung ist in einer eigenen Beitragsordnung niedergeschrieben und aus dem Aufnahmeantrag zu ersehen..

3. Eine abteilungsgebundene Umlage (Abteilungsbeitrag) kann nach ausreichender Begründung durch die Abteilungs-leitung beschlossen und vom Vereinsausschuss genehmigt werden. Es kann sich sowohl um einmalige als auch um ständige Umlagen handeln. Die Gelder müssen für sportliche Zwecke verwendet werden.

4. Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld im Sinne des § 270 BGB.

5. Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Verein jährlich im voraus grundsätzlich im Einzugsverfahren erhoben.

6. Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.

bottom of page